Satzung des Vereins Drachennest e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Elternverein führt den Namen „Drachennest e.V.“ und hat seinen Sitz in Köln.
2. Er ist seit dem 16.12.1988 im Vereinsregister eingetragen
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der gemeinschaftlichen Erziehung und die bedürfnisorientierte Förderung der Kinder. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung und Unterhaltung einer altersgemischten Kindertagesstätte.

§ 3 Selbstlosigkeit des Vereins

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verein.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung vergünstigt werden.
4. Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden. Mitglieder des Vereins sind die Eltern der Kinder, die die Einrichtung besuchen. Voraussetzung der Mitgliedschaft eines Kindes ist die Mitgliedschaft der Eltern oder eines Erziehungsberechtigten.
2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung.
3. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich.
4. Die Mitglieder haben im Verein Stimmrecht.
5. Fördermitgliedschaft. Für natürliche Personen besteht die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder haben im Verein kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden.

§5 Ende der Mitgliedschaft

Der Austritt erfolgt schriftlich an den Vorstand und kann mit einer Frist von sechs Monaten erfolgen, ausgenommen ein Nachfolgemitglied ist vorhanden, dessen Aufnahme durch den Verein entsprechend den vorgenannten Bestimmungen genehmigt wird. Die
Mitgliedschaft erlischt, wenn die Kinder aus der Einrichtung ausscheiden. Die Mitgliedschaft gilt mindestens 12 Monate und verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate. Eine unterjährige Kündigung ist nicht möglich. Der Austritt kann dann verkürzt werden, wenn ein freiwerdender Platz durch die Aufnahme eines anderen Kindes übergangslos belegt wird. Über eine Verkürzung entscheidet der Vorstand.
Fördermitglieder können ihren Austritt jederzeit schriftlich erklären.

§ 6 Ausschluss

1. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
2. Ausschlussbeschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen 2/3 der anwesenden Stimmen, jedoch müssen mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder dem Beschluss zustimmen.

§ 7 Beiträge

1. Die Mitglieder zahlen Beiträge per Lastschriftverfahren nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -­‐fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
2. Eine Aufnahmegebühr wird erhoben. Die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden.
3. Fördermitglieder zahlen mindestens 20 Euro im Jahr.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Wenn es für das Interesse des Vereins erforderlich ist, können außerordentliche Mitgliederversammlungen stattfinden.

§ 9 Einberufung

1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind schriftlich einzuberufen, wenn
-­‐ das Interesse des Vereins es erfordert oder
-­‐ die Einberufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.
2. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch ein Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen, innerhalb der Betriebszeiten der KiTa, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen beträgt die Einladungsfrist 3 Tage.

§ 10 Ablauf der Mitgliederversammlung

1. Der Leiter der Mitgliederversammlung wird von den Anwesenden aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder gewählt. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert oder erweitert werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Annahme von Beschlussanträgen.
2. Der Jahresmitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand und auch nicht einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören dürfen, um unangemeldet die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) die Wahl des Vorstandes (§11)
b) den Haushaltsplan des Vereins
c) Aufgaben des Vereins
d) Satzungsänderungen (§13)
e) Auflösung des Vereins (§ 14)
f) Ausschluss (§ 6)
4. Jede satzungsmäßige berufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
5. Obwohl Mitarbeiter Vereinsmitglieder sein können, gehören sie nicht dem Vorstand an und sind nicht als Rechnungsprüfer zugelassen.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind bis zu 6 gleichberechtigte Vorstandsmitglieder.
2. Der Verein wird gesetzlich durch den Vorstand vertreten. Je 2 Vorstände sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das
Vereinsvermögen
4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Rücktritt innerhalb der Amtsperiode ist schriftlich zu begründen. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
6. Der Vorstand hat einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht abzugeben. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen. Der Vorstand ist mit mindestens 50 % der Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit gefasst werden.

§ 12 Beschlüsse und Beurkundungen von Beschlüssen

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Familien. Jede Familie ist mit einer Stimme stimmberechtigt. Die in der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und gesondert vom Vorstand aufzubewahren. Das Protokoll wird den Vereinsmitgliedern zugesandt. Die Beschlüsse müssen von mindestens 2 Vorstandsmitgliedernunterzeichnet werden.

§ 13 Satzungsänderungen

1. Die Mitgliederversammlung kann nur dann die Satzung ändern, wenn in der Einladung zur Sitzung die zu ändernden Satzungspunkte und Änderungsvorschläge angegeben waren.
2. Jede satzungsmäßig berufene Mitgliederversammlung, siehe § 10(4), kann unabhängig von der Zahl der Erschienenen über eine Satzungsänderung beschließen, wenn die 2/3 Mehrheit der Anwesenden der Satzungsänderung zustimmt. Abstimmen können nur die auf der MV anwesenden Familien. Jede Familie ist mit einer Stimme stimmberechtigt.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Im Falle der Vereinsauflösung gilt der gleiche Modus wie bei der Satzungsänderung (§13).

§ 15 Vermögensfall

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband NW e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Gerichtsstand

1. Gerichtsstand ist Köln.

§ 17 Inkrafttreten

1. Die Satzung tritt am Tage nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Köln, den 21. September 2018
Für den Vorstand Annette Wille, Roland Imhoff